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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner: Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebot von H & H Vertriebs GmbH (nachfolgend: Verkäufer) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verkaufs- und Lieferverträge zwischen der H&H Vertriebs GmbH, Tecklenburger Damm 107A, 49479 Ibbenbüren (nachfolgend „H&H“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von elektrischen Treppensteigern, Zubehör, Ersatzteilen und sonstigen Waren.

1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern H&H ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn H&H in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos liefert.

1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

  1. Bestellung, Angebot und Vertragsschluss

2.1 Bestellungen und Beauftragungen können insbesondere über die Website beziehungsweise den Online-Shop von H&H, per E-Mail, telefonisch, persönlich vor Ort oder über einen sonst zwischen den Parteien vereinbarten Kommunikationsweg erfolgen.

2.2 Angebote von H&H sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. H&H kann dieses Angebot insbesondere durch Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware annehmen.

2.3 H&H ist berechtigt, eine Bestellung oder Beauftragung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn H&H die gewünschte Leistung aufgrund der eigenen Spezialisierung, fehlender Verfügbarkeit oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann oder darf. Soweit der Auftraggeber vor der Ablehnung bereits gesondert kostenpflichtige Vorbereitungs-, Prüf- oder sonstige Leistungen beauftragt hat und diese erbracht wurden, bleibt der Vergütungsanspruch hierfür bestehen.

2.4 Das Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen fest („Leistungsbeschreibung“). Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind nicht Bestandteil der ursprünglichen Leistung und werden, soweit sie von H&H übernommen werden, gesondert berechnet.

2.5 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, ausdrücklich vereinbarte besondere Bedingungen und diese AGB. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden; individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.

  1. Produktangaben, technische Daten und Änderungen

3.1 Angaben zu Produkten und Leistungen, insbesondere Gewicht, Abmessungen, Tragfähigkeit, Reichweite, Betriebsdauer, Kapazität, technische Daten und Gebrauchswerte, dienen der Beschreibung des jeweiligen Produkts. Sie stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet wurde.

3.2 Für die Richtigkeit technischer Daten und sonstiger Angaben in Unterlagen Dritter wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung übernommen. Solche Angaben gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien von H&H.

3.3 Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Produktbilder und technische Darstellungen können vom tatsächlich gelieferten Produkt abweichen, soweit hierdurch dessen vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3.4 Handelsübliche oder technisch bedingte Änderungen, technische Weiterentwicklungen sowie die Verwendung gleichwertiger Bauteile bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die vertraglich vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigt wird.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung ausgewiesenen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Zusätzliche Leistungen, insbesondere Verpackung, Transport, Spedition, Einweisung, zusätzliche Arbeitszeit, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial sowie besondere Reinigungs-, Lagerungs- oder Entsorgungsleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

4.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. H&H ist berechtigt, für bestimmte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.4 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

4.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

4.6 Werden H&H nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen und die Erfüllung offener Forderungen gefährden, kann H&H noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen von angemessener Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

  1. Lieferung, Versand, Teillieferung und Gefahrübergang

5.1 Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von H&H.

5.2 Versandart, Transportunternehmen und Verpackung werden, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, von H&H nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

5.3 Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit der Versendung beauftragten Dritten auf den Auftraggeber über.

5.4 Verzögert sich Versand oder Übergabe aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem die Ware versand- beziehungsweise übergabebereit ist und der Auftraggeber hierüber informiert wurde.

5.5 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber selbstständig nutzbar und ihm zumutbar sind und hierdurch keine unangemessenen zusätzlichen Kosten entstehen.

  1. Liefer- und Leistungszeiten

6.1 Angegebene Liefer-, Bearbeitungs- oder Leistungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.

6.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen, Angaben, Freigaben, Zahlungen oder sonstige ihm obliegende Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt.

6.3 H&H haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen beruhen, welche H&H nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Ausfall von Vorlieferanten sowie nicht oder verspätet verfügbare Ersatz- oder Bauteile.

6.4 Bei lediglich vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wird eine Leistung dauerhaft unmöglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von H&H.

7.2 Der Auftraggeber hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren bis zum Eigentumsübergang sorgfältig zu behandeln und angemessen vor Verlust und Beschädigung zu schützen.

7.3 Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sind H&H unverzüglich mitzuteilen.

  1. Untersuchung, Beanstandungen und Mängelrechte

8.1 Soweit der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft darstellt, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Der Auftraggeber hat die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

8.2 Beanstandungen sollen in Textform erfolgen und das beanstandete Produkt, die Serien- beziehungsweise Gerätenummer sowie Art und Umfang des Mangels möglichst konkret beschreiben. Soweit sinnvoll, sind aussagekräftige Fotos oder Videos beizufügen.

8.3 Bei berechtigten Sachmängeln ist H&H zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.

8.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln an neu hergestellten beweglichen Sachen beträgt gegenüber Unternehmern grundsätzlich zwölf Monate ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

8.5 Gebrauchte Waren werden, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Die in Ziffer 8.4 genannten Ausnahmen bleiben unberührt.

8.6 Freiwillige Hersteller- oder Haltbarkeitsgarantien bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten und richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Dies gilt insbesondere für gesonderte Herstellerregelungen zu Batterien und Akkumulatoren.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die nach Gefahrübergang insbesondere durch natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, Überlastung, Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Sicherheitshinweisen, eigenmächtige Veränderungen, ungeeignete Ladegeräte oder Zubehörteile, Reparaturen oder Eingriffe durch nicht ausreichend qualifizierte Dritte, Unfälle, Stürze, äußere Gewalteinwirkung oder ungeeignete Lagerung verursacht wurden, soweit H&H diese Umstände nicht zu vertreten hat.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber erbringt alle Mitwirkungsleistungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung zutreffender Informationen, Unterlagen, Lieferangaben und gegebenenfalls erforderlicher Zugangs- oder Empfangsberechtigungen.

9.2 Soweit erforderliche Vorarbeiten durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte zu erledigen sind, müssen diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Der Auftraggeber informiert H&H unverzüglich über Umstände, die die Lieferung oder Leistung behindern oder verzögern können.

9.3 Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu seinen Lasten. H&H kann dadurch entstehende zusätzliche Kosten berechnen.

9.4 Verhindert eine nicht erfüllte Mitwirkungspflicht die Durchführung der geschuldeten Leistung trotz angemessener Aufforderung, stehen H&H die gesetzlichen Rechte einschließlich Rücktritts- oder Kündigungsrechten zu. Bereits entstandener Aufwand bleibt vergütungspflichtig; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

  1. Haftung

10.1 H&H haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

10.3 Im Übrigen ist die Haftung von H&H für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

10.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Beauftragten, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von H&H.

  1. Urheber-, Nutzungs-, Marken- und Schutzrechte

11.1 Von H&H bereitgestellte Bilder, Texte, Zeichnungen, Videos, Bedienungsunterlagen, Prospekte, Kataloge, Preislisten, Produktbeschreibungen, Schulungsunterlagen und sonstige Inhalte bleiben geistiges Eigentum beziehungsweise geschütztes Material von H&H oder des jeweiligen Rechteinhabers.

11.2 Eine Vervielfältigung, Veränderung, Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstige Verwendung außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Zwecks bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zulässig ist.

11.3 H&H behält dauerhaft die Rechte an seinem Logo und seiner Marke. Marke und Logo von H&H dürfen ohne vorherige Zustimmung von H&H nicht durch den Auftraggeber beziehungsweise Mieter verwendet werden.

  1. Vertraulichkeit

12.1 Die Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei („vertrauliche Informationen“) vertraulich. Die empfangende Partei behandelt vertrauliche Informationen mindestens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

12.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags genutzt und ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergegeben werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind verbundene Unternehmen, Mitarbeiter, Nachunternehmer und Berater, soweit diese die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und einer angemessenen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen oder kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

12.3 Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig. Soweit rechtlich zulässig, wird die offenlegende Partei vor einer solchen Offenlegung informiert.

12.4 Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden, von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig von Dritten beziehungsweise außerhalb des Vertrags ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden.

12.5 Nach Vertragsende sind vertrauliche Informationen auf Aufforderung herauszugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder übliche Datensicherungen entgegenstehen.

12.6 H&H darf allgemeines Erfahrungswissen, Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how weiterverwenden, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der eingesetzten Personen verbleibt. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und die vorstehenden Vertraulichkeitspflichten bleiben unberührt.

  1. Datenschutz

13.1 Personenbezogene Daten werden von H&H im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

13.2 Soweit es für die Anbahnung, Durchführung oder Abwicklung des jeweiligen Vertrags erforderlich ist, können Daten insbesondere an mit der Vertragsdurchführung beauftragte Dienstleister, Speditionen, Hersteller, Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen übermittelt werden.

13.3 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen von H&H unter: https://www.elektrischetreppensteiger.de/datenschutz/

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen H&H und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

14.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz der H&H Vertriebs GmbH. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

  1. Schlussbestimmungen

15.1 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

15.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

15.3 Es gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses einbezogene Fassung dieser AGB.

Aktueller Stand aller AGB: August 2026 copyright H&H Vertriebs GmbH